Das Berliner Testament – Eine Sonderform im deutschen Erbrecht
23. März 2016Ein Testament regelt den Erbfall und stellt eine besondere Form der Vergütung dar. In der Regel wird das Testament durch eine Einzelperson, den Erblasser, errichtet. Für Verheiratete empfiehlt sich allerdings die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments, auch Berliner Testament genannt. Denn was viele nicht wissen: Existieren gemeinsame Kinder, so erben diese bei der gesetzlichen Erbfolge neben dem verbliebenen Ehepartner. Stirbt also ein Ehepartner und wurde kein Testament errichtet, so erben die Kinder ebenfalls. So gilt beispielsweise für eine bestehende Zugewinngemeinschaft, dass der verbliebene Ehegatt die eine Hälfte, die Kinder die andere Hälfte erben. Bei der Gütergemeinschaft erbt der Ehegatte sogar nur ein Viertel, die Kinder drei Viertel. Hier ist also Vorsicht geboten, denn im schlimmsten Fall kann es passieren, dass es zum Verlust großer Vermögenswerte, wie zum Beispiel Grundeigentum, kommt. Eine Regelung, um diesem Vermögensverlust entgegenzusteuern, stellt das Berliner Testament dar. Hierbei bestimmen die Eheleute, dass der beiderseitige Nachlass erst nach dem Tod des überlebenden Ehegatten an Dritte, meist die Kinder, übergehen soll. Dies bedeutet, dass nach dem Tod eines Ehepartners das gesamte Vermögen zunächst an den anderen Partner übergebt. Beim Berliner Testament kann der verbliebene Ehegatte über das geerbte Vermögen frei verfügen, die Kinder erben nach dessen Tod nur noch den Rest. Eine andere Möglichkeit ist, den verbliebenen Ehegatten als Vorerben und die Kinder als Nacherben einzusetzen. Hier ist die Verfügungsmöglichkeit des Ehegatten über den Nachlass beschränkt. Das gemeinschaftliche Testament kann privatschriftlich als auch notariell errichtet werden. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte die Verfügungen handschriftlich niederschreibt und das Testament unterschreibt. Der andere Partner muss das Testament lediglich durch seine Signatur bestätigen. Ein gemeinschaftliches Testament wie das Berliner Testament kann von einem Ehegatten nur zu Lebzeiten des anderen Partners noch widerrufen werden. Nach dem Tod des einen Ehegatten ist der Widerruf ausgeschlossen.